Ja. Ihr Mann bezog vor seinem Tod eine Altersrente. Sie haben Anspruch auf eine Witwenrente, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Sie müssen für den Unterhalt von einem oder mehreren Kindern aufkommen. Oder Sie haben das 45. Altersjahr bereits überschritten, zudem muss die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert haben. Letzteres ist bei Ihnen der Fall. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält anstelle einer Rente je nach Pensionskasse mindestens eine Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.

Für den Anspruch auf eine Witwenrente spielt es keine Rolle, ob Sie mit Ihrem verstorbenen Mann im gleichen Haushalt lebten oder nicht.