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K-Tipp 13/2021
24.08.2021
Ja. Laut Bundesgericht kann ein Stockwerkeigentümer auch an einem Beschluss teilnehmen, bei dem es um seine Wahl zum Verwalter geht. Das gilt, sofern das Reglement der Stockwerkeigentümer nichts anderes vorsieht. Werden Sie gewählt und wird dann über Ihre Entlöhnung abgestimmt, sind Sie allerdings nicht stimmberechtigt.
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