Ja. Laut Bundesgericht kann ein Stockwerkeigentümer auch an einem Beschluss teilnehmen, bei dem es um seine Wahl zum Verwalter geht. Das gilt, sofern das Reglement der Stockwerkeigentümer nichts an­deres vorsieht. Werden Sie gewählt und wird dann über Ihre Entlöhnung abgestimmt, sind Sie allerdings nicht stimmberechtigt.