Ja. Machen Sie dem Gläubiger ein Angebot: Sagen Sie ihm, wie viel Sie ihm für die Rückgabe des Verlustscheins zahlen wollen. Je nach den finanziellen Verhältnissen der Schuldner sind Gläubiger oft bereit, sich mit 10 bis 50 Prozent des ursprünglichen Betrags zufriedenzugeben, wenn sie davon ausgehen, dass beim Schuldner auf längere Zeit nicht mehr zu holen ist. Falls es Ihnen gelingt, einen Teil­erlass zu erreichen: Zahlen Sie dem Gläubiger den vereinbarten Betrag und lassen Sie sich gleichzeitig den ­Verlustschein aushändigen.

Verlangen Sie vom Gläubiger, dass er diesen mit dem Vermerk «Bezahlt» versieht und unterschreibt. Bitten Sie den Gläubiger zudem, auf dem Schein den Vermerk «Betreibung kann gelöscht werden» anzubringen. Den auf diese Weise quittierten Verlustschein können Sie dem Betreibungsamt vorlegen, damit es den Eintrag löscht.