Nein. Die fünfjährige Verjährungsfrist gilt für pe­riodische Leistungen wie zum Beispiel monatlich fällige Mietzinse. Bei Forderungen aus Schadenersatz hingegen – wie wegen nicht ordnungsgemässer Rückgabe der Mietwohnung – gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Diese zehn Jahre gelten hier, weil ein Vertrag mit dem «Schädiger» besteht. Andernfalls verjähren Schadenersatzforderungen bereits nach einem Jahr. Beispiel: Jemand trifft mit einem Ball ein Fenster, das dadurch in die Brüche geht.