Nein. Zunächst sollten Sie Ihren Be­kannten auffordern, Ihnen schriftlich zu bestä­tigen, dass er darauf verzichtet, die Verjährung geltend zu machen. Ist er dazu nicht bereit, müssen Sie vor Eintritt der Verjährung aktiv werden – via Betreibungsamt mit einem Zahlungsbefehl: Dann beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Bei Darlehensverträgen dauert sie erneut zehn Jahre.