Nein. Wurden bei diesem Unfall fremde Sachen beschädigt oder Drittpersonen verletzt und haben Sie den Unfall verursacht, übernimmt diese Fremdschäden die obligatorische Autohaftpflicht-Versicherung des Arbeitgebers. In diesem Punkt spielt es keine Rolle, wer am Steuer sass.

Für den Schaden am Auto selber gilt: Zwar kann man bei seiner Privathaftpflicht-Versicherung die «gelegentliche, nicht regelmässige Benützung fremder Motorfahrzeuge» mitversichern lassen. Für den Schaden am Auto ­Ihres Arbeitgebers besteht aber kein Versicherungsschutz durch Ihre Privathaftpflicht: Gemäss den Versicherungsbedingungen sind solche Schäden aus­geschlossen, wenn der Arbeitgeber der Halter bzw. Besitzer ist – oder wenn der Arbeitgeber das Auto dem Angestellten überlassen hat. Dies gilt unab­hängig davon, ob die Fahrt privat oder geschäftlich war.

Für den Schaden kommt also nur eine allenfalls bestehende Vollkaskoversicherung des Arbeitgebers auf. Macht die Kaskover­sicherung gegenüber dem Arbeitgeber einen Bonusverlust sowie einen Selbstbehalt geltend, kann der Arbeitgeber Sie allenfalls dafür belangen.

Hätten Sie das Auto von einem «normalen» Bekannten ausgeliehen, würde Ihre Privathaftpflicht-Versicherung einspringen, falls Sie den entsprechenden Zusatz für gelegent­liches Ausleihen eines Autos haben (bei einigen Grunddeckungen ist er automatisch dabei).