Nein. Wenn der Vater oder die Mutter stirbt, erhält der überlebende Elternteil auto­matisch das alleinige Sorge­recht. Stirbt auch der zweite ­Elternteil, bestimmt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Vormund für die noch minderjährigen Kinder. Sie ist dabei nicht an die Wünsche der Eltern gebunden, sollte diese aber berücksichtigen. Halten Sie daher schriftlich fest, dass Sie Ihre Schwester als Beistand für Ihre ­Kinder wünschen, falls Ihnen beiden etwas zustossen sollte. Klären Sie zuerst ab, ob Ihre Schwester dazu bereit wäre, und begründen Sie gegenüber der Behörde Ihre Wahl.