Kopien eines Testamentes sind grundsätzlich nicht gültig. Aber: Auch Kopien müssen nach einem Todesfall bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Auch solche Testamente werden dann den Erben eröffnet. Diese können ein Testament bis spätestens ein Jahr nachdem sie davon und von einem allfälligen Ungültigkeitsgrund Kenntnis haben, beim Gericht anfechten.

Klagt niemand, wird auch ein ungültiges Testament gültig. Klagt ein Erbe, gilt eine Kopie dann als gültiges Testament, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass das Original vom Erb­lasser willentlich vernichtet wurde. Es gibt in jedem Kanton eine Amtsstelle, die Testamente zur Aufbewahrung entgegennimmt.