Ja. Die Eingangstür zur eigenen Wohnung mitsamt Schloss gehört zum Sonderrecht eines Stockwerkeigentümers. Dieses Sonderrecht räumt dem jeweiligen Wohnungs­be­sitzer das Recht ein, ­seine vier Wände wie ein Alleineigentümer zu nutzen. Bei der Gestaltung seiner Sonderrechtsanteile ist der Wohneigentümer grundsätzlich frei.

Bei der Eingangstür zur Wohnung gibts jedoch eine Einschränkung: Denn die Aussenseite der ­Tür ist vom gemeinschaft­lichen Korridor aus zu ­sehen. Deshalb muss sie dem einheitlichen Erscheinungsbild angepasst bleiben. 

Für eine Veränderung der Aussenseite müssten Sie daher die Erlaubnis an der ­Eigentümer­versammlung einholen. Ersetzen Sie jedoch einzig das Schloss, ist das ohne weitere Formalitäten erlaubt.