Ja. Neben den Stockwerk­eigentümern haben auch Nutzniesser das Recht, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Sie und Ihre Tochter haben aber gemeinsam nur eine Stimme. Sie sollten daher mit ihr vereinbaren, wer das Stimmrecht ausüben soll. Für den Fall, dass Sie sich nicht einig sind, sieht das Gesetz Folgendes vor: Nutznies­ser haben in allen Fragen der Verwaltung und bei notwendigen baulichen Massnahmen ein Stimmrecht.

Bei nur nützlichen oder luxu­riösen baulichen Massnahmen und bei Fragen, die nicht die Verwaltung des Stockwerkeigentums betreffen, ist der Eigentümer stimmberechtigt.