Nein. Laut Sozialhilfegesetz des Kantons Aargau müssen ehemalige Bezüger von Sozialhilfe dieses Geld zwar zurückzahlen, wenn sich ihre wirtschaftliche Situa­tion so weit gebessert hat, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann. Der Anspruch der Gemeinde erlischt aber 15 Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Das bedeutet: Trotz Erbschaft müssen Sie nichts zurückzahlen.