Nein. Bei einer Scheidung weist das Gericht die Pensionskasse des Ehegatten mit dem höheren Altersguthaben an, der Kasse des anderen Ehegatten, der Geld aus dem Vorsorgeausgleich erhält, einen bestimmten Betrag zu überweisen. Nicht erwerbstätige Ehegatten sind keiner Pensionskasse angeschlossen. Sie müssen deshalb ein Freizügigkeitskonto eröffnen, auf welches das Geld der zweiten Säule überwiesen werden kann.

Eine Barauszahlung darf nur erfolgen, wenn der Ehegatte, der die Zahlung erhält, einen entsprechenden Grund hat. Das ist der Fall, wenn der Empfänger eine ganze Invaliden­rente bezieht, sich neu selbständig macht oder definitiv in ein Land ausserhalb von EU oder Efta auswandert.