Nein. Laut Gesetz erlischt der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der Pensionskasse nur mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers. Sie haben die Rente also auch ­zugut, wenn Sie von Ihrer ­eigenen Pensionskasse Leistungen beziehen. Anders bei der AHV: Wer die Voraussetzung sowohl für eine Witwen- oder Witwerrente der AHV als auch für die AHV-Altersrente erfüllt, erhält nur die höhere der beiden Renten.