Ja. Ein Wirt muss Gutscheine, die von seinem Vorgänger ausgestellt wurden, nur dann annehmen, wenn er den ganzen Betrieb inklusive Schulden übernommen hat. Das ist bei einem Päch­terwechsel nicht der Fall. Der Gutschein ist beim bisherigen Pächter aber nach wie vor gültig, auch wenn dieser inzwischen ein anderes Restaurant führt. Falls er nicht mehr wirtet, haben Sie Anspruch auf die Auszahlung des Gutscheinbetrags.