Nein. Die Vertragspar­teien müssen sich über die wesentlichen Punkte des Vertrages, insbesondere über den Preis, einig sein. Sonst liegt kein gültiger Vertrag vor. Der Preis für eine Dienstleistung, die im ­Internet angeboten wird, muss laut Preisbekannt­gabeverordnung «gut sichtbar und deutlich lesbar» auf der Bestelltaste selber oder in unmittel­barer Nähe aufgeführt sein. Bei Ihnen war der Preis am unteren Seitenrand versteckt, daher ist kein gültiger Vertrag zustande gekommen. Der Anbieter darf die Leistung nicht in Rechnung stellen.