Nein. Fällt ein gesetzlich anerkannter und den Sonntagen gleichgestellter Feiertag auf einen Arbeitstag, müssen Angestellte die ausgefallene Arbeitszeit nicht nachholen. Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Das heisst aber nicht, dass immer ein Anspruch auf Lohn besteht. Wer im Stunden- oder Taglohn arbeitet, hat – ausser am 1. August – nur einen Lohnanspruch, wenn das im Arbeitsvertrag vorgesehen oder im Betrieb üblich ist. Angestellte im Monatslohn jedoch haben Anspruch auf bezahlte Feiertage.