Nein. Wenn die Ehegatten das Zusammenleben wieder vorbehaltlos und auf Dauer aufnehmen, fallen die fürs Getrenntleben angeordneten Massnahmen grundsätzlich automatisch dahin.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Gericht über Gütertrennung oder Kindesschutzmassnahmen entschieden hat. Die Gütertrennung liesse sich per Ehevertrag oder über ein Gesuch beim Richter rückgängig machen. Für die Abänderung von Kindesschutzmassnahmen ist je nach Situation die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig oder das Gericht.