Nein. Die Tür ist Eigentum des Vermieters – und Sie als Mieter sind für den Schaden nicht verantwortlich. Deshalb müssen Sie dafür nicht geradestehen – und Ihre Privathaftpflicht-Versicherung wird jegliche Zahlung verweigern. Mieterinnen und Mieter sind grundsätzlich nur dann für Schäden an der Wohnung haftbar, wenn sie diese selbst verschuldet haben. Der Vermieter muss also die Reparaturkosten selber tragen, falls er den Täter nicht belangen kann.