Nur falls der Verwalter an der Stockwerkeigentümerversammlung nicht persönlich anwesend ist. Nimmt er an der Versammlung teil, gilt die Abwahl als Kündigung. Bleibt er der Versammlung fern, sollten Sie ihm die Kün­digung mit einem eingeschriebenen Brief mitteilen. Die Kündigung gilt mit Erhalt des Briefes als erfolgt.