Nein. Geschenkt ist geschenkt. Ihre Kinder müssen nichts zurückzahlen. Sollten Sie später irgendwann auf Sozialhilfe an­gewiesen sein, müssten die Kinder Sie höchstens im Rahmen der sogenannten Verwandtenunterstützungspflicht unterstützen. Dies allerdings nur, wenn sie in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen leben. Aber: Sollten Sie vielleicht später einmal Er­gänzungsleistungen beantragen, wird bei der Berechnung Ihres Anspruchs nicht nur Ihr noch vorhandenes Vermögen berücksichtigt, sondern auch derjenige Teil, den Sie verschenkt haben. Er reduziert sich jedes Jahr um den Betrag von 10 000 Franken. Wenn Sie heute 400 000 Franken verschenken und in zehn Jahren Ergänzungsleistungen beantragen, werden davon noch immer 300 000 Franken an Ihr Vermögen angerechnet. Das kann dazu führen, dass Sie allenfalls trotz feh­lendem Vermögen keine Ergänzungsleistungen erhalten.