Nein. Die Erben Ihrer ­verstorbenen Kollegin ­müssen die ­Hälfte über­nehmen. Sie und die Erben ­haften solidarisch für den Mietzins. Verlangt also der Vermieter von I­hnen die volle Zahlung, ­können Sie von den Erben deren Anteil verlangen.

Ausserdem: Den auf ­Ihren und den Namen Ihrer Kollegin lautenden Mietvertrag müssen Sie ­gemeinsam mit den Erben kündigen. Entweder ordentlich gemäss Miet­vertrag. Oder mit einer drei­monatigen Frist auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin – zum Beispiel dann, wenn ein mehrjähriger Mietvertrag besteht. Oder Sie suchen einen zahlungsfähigen und zumutbaren Ersatzmieter.