Ja. Lehrverträge können während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen aufgelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit ist eine vorzeitige Vertragsauflösung nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Sowohl Betrieb als auch Lehrling dürfen zudem aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Solche liegen vor, wenn die Fortsetzung des Lehrverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn einem Lehrling die für einen erfolgreichen Abschluss nötigen Fähigkeiten fehlen oder wenn die im Lehrbetrieb für die Ausbildung verantwortliche Fachperson nicht über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften verfügt.

Der Arbeitsweg Ihres Sohnes rechtfertigt jedoch eine fristlose Kündigung nicht. Kündigt Ihr Sohn trotzdem fristlos, kann der Lehrbetrieb von ihm eine Entschädigung in der Höhe eines Viertels eines Monatslohns und gegebenenfalls wei­teren Schadenersatz verlangen.