Ja. Im Kanton Zürich verjährt zwar der Anspruch auf die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern, die näher als ­erlaubt an der Grundstücksgrenze stehen, fünf Jahre nachdem sie gepflanzt wurden. Bei sehr starkem Schattenwurf, der die Lebensqualität massiv einschränkt, können sich geschädigte Nachbarn aber auf das Nachbarrecht des Zivilgesetzbuches berufen. Denn erheblicher Schattenwurf kann als eine «übermässige Einwirkung» eingestuft werden, die laut Gesetz verboten ist.