Nein. Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei ­einem Teilbezug als Kapital der obligatorische und der überobligatorische Teil des Altersguthabens entsprechend ihrem prozentualen Anteil am Gesamtguthaben ausbezahlt werden müssen. Das bedeutet für Sie: Den tieferen Umwandlungssatz für das überobligatorische Altersguthaben können Sie nur vermeiden, wenn Sie bei der Pensionierung das gesamte Alters­kapital beziehen und auf eine Rente verzichten.