Ja.Ein Ehegatte kann den urteilsunfähigen Partner zwar von Gesetzes wegen vertreten. Dies gilt aber nur für alltägliche Rechtshandlungen wie etwa das Zahlen von Rechnungen und die ordentliche Verwaltung des Vermögens. Bei ausser­ordentlichen Geschäften – etwa dem Verkauf des gemeinsamen Hauses – muss die Erwachsenenschutzbehörde zustimmen, falls ein Ehegatte nicht urteilsfähig ist. Es sei denn, ein Vor­sorgeauftrag sieht die Vertretung durch den Partner in ­einem solchen Geschäft ausdrücklich vor.