Nein. Sie können bei der Schlichtungsbehörde eine zweite Erstreckung beantragen, falls Sie nicht rechtzeitig eine neue Wohnung finden. Das entsprechende Begehren müssten Sie spätestens 60 Tage vor Ablauf der mit dem Vermieter vereinbarten Erstreckungsfrist einreichen. Eine zweite Erstreckung wäre nur dann nicht möglich, wenn Sie in der Erstreckungsvereinbarung ausdrücklich auf eine weitere Erstreckung verzichten würden.