Nein. Auch ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag für eine Wohnung oder ­einen Geschäftsraum muss immer schriftlich gekündigt werden. Der Vermieter muss dafür zudem das vom Kanton genehmigte amtliche Formular verwenden. Will er eine Familienwohnung kündigen, muss er die Kündigung beiden Ehegatten je separat zustellen. Wurden keine längere Frist und keine anderen Termine vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist für Wohnungen drei Monate. Es gelten die ortsüblichen Kündigungstermine. Diese sind in der Stadt Zürich der 31. März und der 30. September.