Nein. Mit der Insolvenzentschädigung werden maximal die letzten vier Monatslöhne vor der Konkurseröffnung gedeckt – bis zu einem Gehalt von höchstens 148'200 Franken im Jahr. Unter diese Entschädigung fallen nur Lohnforderungen, mit denen Angestellte in den letzten vier Monaten vor Eröffnung des Konkurses rechnen durften.

Fe­rien dürfen während des Arbeitsverhältnisses aber nicht ausbezahlt werden. Nicht bezogene Ferien sind deshalb nicht von der In­solvenzentschädigung gedeckt. Die Ferien können Sie im Konkurs Ihres Arbeitgebers geltend machen.