Nein. Das Geschäft schuldet die Garantieleistung nur seiner Vertragspart­nerin, also der damaligen Käuferin. Nur sie alleine könnte verlangen, dass das Pianohaus den Flügel repariert.

Diesen Anspruch auf Garantie hätte sie Ihnen zwar abtreten können – allerdings nur schriftlich. Können Sie als Zweitbesitzer keine solche Vereinbarung vorweisen, müssen Sie die Reparatur selber zahlen.