Nein. Für das Stockwerk­eigentum sieht das Gesetz kein Vorkaufsrecht der ­anderen Wohnungsbesitzer in der Liegenschaft vor.

Es ist aber zulässig, ein solches Vorkaufsrecht bei Begründung des Stockwerk­eigentums einzuführen und im Grundbuch vorzumerken. Auch später kann man es unter den Stockwerk­eigentümern noch vereinbaren. Dann müssen aber alle Stockwerkeigentümer einverstanden sein. Sind nicht alle mit der Errichtung eines solchen Vorkaufsrechts einverstanden, können einzelne Eigen­tümer zwei- oder mehr­seitige Vorkaufsrechte untereinander vereinbaren. 

In etlichen Überbauungen mit vielen Stock­werkeinheiten gibt es Tief­garagen mit Autoabstell­plätzen. Diese Plätze befinden sich juristisch oft im Mit­eigentum – und dort gibt es ein gesetzliches ­Vorkaufsrecht.