Ja. Grundsätzlich gilt zwar: Bricht ein Kind seine Ausbildung vorzeitig ab, erlischt der Anspruch der Eltern auf Ausbildungszulagen. Ihr Sohn beginnt aber unmittelbar nach dem Abbruch der bisherigen Lehre eine neue. Deshalb haben Sie für ihn ohne Unterbruch weiterhin Ausbildungszulagen zugut.

Gut zu wissen: Ihr Anspruch erlischt mit dem Abschluss seiner Ausbildung, spätestens aber am Ende des Monats, in dem Ihr Sohn 25-jährig wird.