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K-Tipp 03/2021
09.02.2021
Nein. Eine ausgestellte Klagebewilligung gibt dem Kläger das Recht, innert einer bestimmten – in der Regel dreimonatigen – Frist beim erstinstanzlichen Gericht eine Klage einzureichen. Nach Ablauf der Frist erlischt die Klagebewilligung. Sie können aber nochmals von vorne beginnen und erneut bei der Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch einreichen.
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