Ja. Laut Gesetz haben Kinder und Grosskinder, die ihre Eltern beziehungsweise die Grosseltern im gemeinsamen Haushalt gepflegt haben, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Werden sie sich nicht einig, entscheidet im Streitfall das Gericht über die Höhe der Entschädigung. Ein solcher Anspruch muss spätestens bei der Teilung einer Erbschaft geltend gemacht werden.

Anders sähe es aus, wenn Ihr Vater nicht in Ihrem Haushalt gelebt hätte und Sie für die Pflege zu ihm gegangen wären. In diesem Fall wäre nur eine Ent­schädigung geschuldet, wenn Sie dies mit Ihrem Vater zu Lebzeiten ausdrücklich vereinbart hätten – oder wenn Ihr Vater dies in ­seinem Testament festgehalten hätte.