Nein. Eine Genugtuung ist eine Entschädigung für körperliches oder seelisches Leid. Bezügern von Sozialhilfe werden Genugtuungszahlungen daher nur als Vermögen angerechnet, sofern sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen. Im Kanton Zürich sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozial­hilfe (SKOS) massgebend.

Diese sehen bei Genugtuungszahlungen einen Freibetrag von 30'000 Franken für Einzelpersonen und 50'000 Franken für Ehe­paare vor. Die Zahlung von 5000 Franken an Ihre Tochter liegt deutlich darunter und hat somit keine Auswirkungen auf ihre Sozialhilfegelder.