Die Krankenkasse. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Geburtsgebrechen Ihrer Enkelin in der Krankenpflege-Leistungsverordnung aufgeführt ist. Und dass die Zahnbehandlungen, die jetzt anstehen, nicht schon vor dem vollendeten 20. Altersjahr hätten durchgeführt werden können. Denn dann hätte die Invalidenversicherung die Kosten übernehmen müssen.