Nein. Der Anspruch auf eine AHV-Kinderrente entsteht erst nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters – bei Frauen also mit 64, bei Männern mit 65 Jahren. Dann ­beträgt die Kinderrente 40 Prozent der Altersrente. Wissenswertes dazu:

  • AHV-Rentnerinnen und -Rentner erhalten eine AHV-Kinderrente für minderjährige Kinder. Befindet sich das Kind noch in Ausbildung, wird die Kinderrente bis zum Abschluss der Ausbildung bezahlt, längstens aber bis zum 25. Altersjahr.
  • Falls beide Elternteile eine AHV-Rente beziehen, haben auch beide Anspruch auf die Kinder­rente. Doch dann dürfen diese beiden Kinder­-renten zusammen höchstens 60 Prozent der ma­ximalen Altersrente be­tragen, also höchstens 1410 Franken.
  • Da beim Vorbezug der AHV-Rente eine lebenslange Rentenkürzung erfolgt, hat dies auch eine Kürzung allfälliger Kinderrenten zur Folge.