Ja. Und zwar deshalb, weil Ihr Sohn noch nicht 16 ist. Bis zum vollendeten 16. Altersjahr werden nur Kinderzulagen ausgerichtet – auch für Jugendliche, die schon in Ausbildung sind. So steht es im Gesetz. Die Aus­bildungszulage erhalten Sie erstmals ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat.