Nein. Denn auch nach der Erbteilung gilt: Die Erben haften weiterhin und so lange für allfällige Schulden der verstorbenen Person, bis die zugrundeliegende Forderung verjährt ist. Das ist je nach Art der Forderung nicht immer schon nach fünf, sondern teilweise erst nach zehn Jahren der Fall. Sie sollten die Zahlungsbelege Ihrer Mutter daher sicherheitshalber zehn Jahre aufbewahren. Gut zu wissen: Nach der Erbteilung haften die Erben noch fünf Jahre lang ­solidarisch und mit ihrem ganzen Ver­mö­gen, danach nur noch im Umfang ihres ­Erbanteils.