Nein. Das Geld auf dem Freizügigkeiatskonto fällt nicht in den Nachlass ­Ihres Mannes. Altersguthaben aus der zweiten Säule wird nicht nach den Regeln des Erbrechts verteilt, sondern gemäss Sozialversicherungsrecht. Für Freizügigkeitskonten gilt: Begünstigt sind in erster Linie der überlebende Ehegatte und die minderjährigen sowie unter 25-jährigen Kinder, die noch in Ausbildung stehen. Das bedeutet also in Ihrem Fall: Sie können das Erbe ausschlagen und trotzdem bei der Bank ­Ihres Mannes die Auszahlung der Freizügigkeitsgelder beantragen.