Nein. Von den Eltern finanzierte Ausbildungskosten sind nur auszugleichen, wenn sie das üb­liche Mass übersteigen. Das ist bei einer Erstausbildung nicht der Fall. Sie müssen also nicht befürchten, Ihre Ausbildungskosten ausgleichen zu müssen, weil Ihr Bruder nur eine Lehre machte.

Anders wäre es, wenn Ihre Eltern Ihnen ein Zweitstudium  finanziert hätten: Dafür wären Sie grundsätzlich ausgleichungspflichtig – es sei denn, Ihre Eltern würden ausdrücklich anordnen, dass Sie sich die Unterstützung nicht an Ihren Erbteil anrechnen lassen müssen. Damit dürfen jedoch die Pflichtteile der übrigen Erben nicht verletzt werden.