Ja. Die Eltern können selber bestimmen, wer mit ihren Kindern Kontakt haben darf und wer nicht. Laut Gesetz kann Drittpersonen beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände jedoch ein Besuchsrecht eingeräumt werden. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn Grosseltern ihre Enkel in der Vergangenheit oft gehütet und eine sehr enge Beziehung zu ihnen aufgebaut haben. Massgebend ist letztlich immer das Kindeswohl.

Tipp: Finden Sie und die Mutter der Kinder keine Lösung, können Sie bei der Kindesschutzbehörde am Wohnort Ihrer Enkel ein Besuchsrecht beantragen.