Ja. Das Gesetz sieht für Mietverträge minimale Kündigungsfristen vor. Diese dürfen vertraglich verlängert, aber nicht verkürzt werden.

Für Wohnungen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate. Diese darf also nicht auf beispielsweise einen Monat verkürzt werden. Eine Verlängerung auf sechs Monate ist jedoch zulässig.

Ebenso verbietet es das Gesetz nicht, für Mieter und Vermieter eine unterschiedliche Kündigungsfrist festzulegen. Es spielt dabei keine Rolle, welche Partei die kürzere bzw. längere Kündigungsfrist hat. Man kann also für den Mieter eine sechsmonatige und für den Vermieter eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbaren oder umgekehrt.

Übrigens: Im Arbeitsrecht gilt dies nicht. Dort muss die im Vertrag festgelegte Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich lang sein.

Tipp: Falls Sie vorzeitig aus einem Vertrag mit langer Kündigungsfrist aussteigen möchten, können Sie einen Ersatzmieter besorgen, der die Wohnung sofort zu den geltenden Konditionen übernimmt.