Nein. Solche Einlösefristen für Gutscheine sind rechtlich nicht verbindlich. Rechtsanwalt ­Arnold F. Rusch, Privat­dozent für ­Privatrecht an der Universität Zürich, publizierte eine Studie über «Gut­scheine mit Einlösefrist». Darin kommt er zum Schluss, dass auch bei Gutscheinen die gesetzlichen Verjährungsfristen mass­gebend sind.

Das heisst: Waren-, Lebensmittel- sowie Restaurantgutscheine werden erst nach fünf Jahren ungültig – und das auch dann, wenn etwas anderes angegeben ist. Die meisten übrigen Gutscheine verjähren laut Rusch sogar erst nach zehn Jahren.