Nein. Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, das Vermögen ihrer noch minderjährigen Kinder zu verwalten. Dazu zählt auch eine Erbschaft des Kindes. Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung ihres Kindes verwenden. Das Kapital dürfen sie aber nur mit dem Einverständnis der Kindesschutzbehörde und nur im Interesse des Kindes antasten. Die Behörde kann zum Schutz des Kindesvermögens den Eltern etwa Weisungen erteilen, eine periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung anordnen, die Hinterlegung von Vermögenswerten oder Sicherheitsleistungen verlangen oder die Vermögensverwaltung einem Beistand übertragen.