Nein. Nur die an der Stockwerkeigentümerversammlung anwesenden oder vertretenen Eigentümer sind stimmberechtigt. Wer nicht persönlich an der Versammlung teilnimmt, kann sich von jemandem vertreten lassen. Das muss nicht zwingend ein Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft sein. Der Vertreter muss sich an der Versammlung mit einer schriftlichen Vollmacht ausweisen. Wer jemanden mit der Vertretung beauftragt, kann festlegen, wie bei bestimmten Geschäften abgestimmt werden soll.