Nein. Ihre Tochter hat Anspruch auf ihren Pflichtteil. Dieser beträgt drei Viertel ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Ausnahme: Bestehen Verlustscheine gegen Ihre Tochter, dürfen Sie ihr die Hälfte des Pflichtteils entziehen und diesen Teil den Enkeln zuweisen. Ihre Tochter kann aber verlangen, dass die Enterbung rückgängig gemacht wird und sie ihren Pflichtteil erhält, falls zum Zeitpunkt Ihres Todes keine Verlustscheine mehr bestehen oder deren Wert nicht höher ist als ein Viertel ihres Erbteils.