Ja. Äste, die in Ihr Grundstück hineinragen, müssen Sie zwar grundsätzlich dulden. Bei einer erheblichen Schädigung des Eigentums – etwa übermässigem Schattenwurf, viel Laub oder verdeckter Aussicht – können Sie aber vom Nachbarn verlangen, dass er den Überhang innert einer angemessenen Frist entfernt. Dabei ist auf die Vegetationszeit Rücksicht zu nehmen. Am besten fordern Sie Ihren Nachbarn mit ein­geschrie-benem Brief auf, den Rückschnitt zu machen.

Tut er dies nicht, dürfen Sie selbst zur Baumschere greifen und die überragenden Äste bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden. Beachten Sie aber: Bevor Sie das Kapprecht in Anspruch nehmen,  sollten Sie sich genau ­informieren, ob in Ihrem Kanton allenfalls andere Regeln gelten. Denn es gibt Kantone, die das Kapprecht für gewisse Baumarten – insbesondere Obstbäume – ausgeschlossen haben. Klären Sie zudem vor dem Schnitt ab, ob allenfalls zusätzlich eine kantonale Bewilligung notwendig ist.