Ja. Das Gesetz über die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich sieht vor, dass Betroffene allfällige Schäden unverzüglich melden müssen. Wer einen Schaden nicht innert 20 Tagen nach dem Schadenereignis meldet, riskiert eine Kürzung der Leistungen. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt ganz, wenn ein Schaden nicht innert eines Jahres gemeldet wird.