Ja. Eine zeitliche Kom­pensation von Überstunden ist nur möglich, falls beide Vertragspartner – also Arbeitgeber und Angestellter – damit einverstanden sind. Wenn vertraglich nichts anderes abgemacht wurde, muss Ihnen der Arbei­tgeber die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent auszahlen.