Nein. Wer krankheits- oder unfallbedingt ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, muss nach einer Weile zwar tatsächlich mit einer Ferienkürzung rechnen. Bei einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit darf der ­Arbeitgeber die Ferien eines Angestellten aber erst kürzen, nachdem dieser in einem Dienstjahr mindestens zwei Monate arbeitsunfähig war. Er darf die Ferien für den zweiten und für jeden weiteren vollen Abwesenheitsmonat um je einen Zwölftel kürzen. Angefangene Monate werden nicht berücksichtigt. Wenn das nächste Dienstjahr beginnt, ist eine Ferienkürzung wieder erst nach zwei Monaten zulässig.